Für die Vorlage der Antragsunterlagen bei den Genehmigungsbehörden ist stets eine Deklarationsanalyse, in der Originalsubstanz auf folgende Inhaltsstoffe vorgeschrieben:
Allgemeine Aussagen:
- emissions- und geruchsneutral (nicht ausgasend, keine Abgabe organischer Dämpfe, d. h. kein meßbarer Dampfdruck)
- nicht staubend¹
- nicht explosiv
- nicht brennbar
- nicht selbstentzündlich
- nicht radioaktiv
- nicht kontakt- und atmungsgiftig
- frei von Krankheitserregern
- indifferent gegenüber dem Carnallitit-Wirtsgestein, ¹ (d. h. keine schädigende Restfeuchte, keine chemischen Reaktionen)
- verdichtbar
- Farbe
¹ = Staubbildende Abfälle und Abfälle mit für den Direktversatz unzulässigem Wassergehalt können in der GTS-eigenen Mischanlage zu einem verwertbaren Versatzstoff konditioniert werden.
Deklarationsanalyse
- Volumenverformung
- Körnung
- Schüttgewicht (bei Stäuben)
- Trockenrückstand
- Glühverlust
- Cyanid (gesamt)
- Cyanid (leicht freisetzbar)
- Sulfid
- Hauptkomponenten (z. B. SiO2, Al2O3, CaO)
- Antimon
- Arsen
- Beryllium
- Blei
- Cadmium
- Chrom gesamt
- Chromtrioxid
- Cobalt
- Eisen
- Kupfer
- Nickel
- Quecksilber
- Thallium
- TOC
- Zink
- Zinn
- IR-Kohlenwasserstoffe
- EOX
- Phenol ²
- PAK ²
- PCB ²
- Dioxine, Furane (Summe nach GefStoffV Anhang 5 Nr. 3.1 Abs. 1, lfd. Nr. 1 - 8)
- 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD)
- freie kristalline Kieselsäure (< 125 µm)
- freie kristalline Kieselsäure (Feinstaub)
- Geruch
- ph-Wert
- Leitfähigkeit
Ist aufgrund der Herkunft des Abfalles bzw. sonstiger Verdachtsmomente mit weiteren, oben nicht aufgeführten Schadstoffen zu rechnen, sind diese in die Untersuchung einzubeziehen.
² = bei Verdacht aufgrund des Entstehungsprozesses oder der Herkunft des Abfalles