Geforderte Eigenschaften der Abfälle zur Verwertung:
- Die Abfälle müssen aus bauphysikalischer Sicht geeignet sein, d. h. sie müssen über ausreichende Festigkeiten verfügen bzw. diese im Endzustand der Ablagerung erreichen.
- Bezüglich des Gefahrstoffpotentials haben die Abfälle den Anforderungen der Gesundheitsschutz-Bergverordnung § 4 Abs. 1 und 2 zu genügen. Das bedeutet in der Regel, dass sie gemäß Gefahrstoffverordnung nicht kennzeichnungspflichtig sind.
- Die freisetzbare Feuchte der Abfälle darf nur so hoch sein, dass das Salzmineral der Grube nicht angegriffen wird.
- Die Abfälle müssen aus arbeitshygienischer Sicht hohen Ansprüchen genügen. Sie dürfen u. a. keine schädlichen Stäube oder Dämpfe emittieren, auch müssen sie geruchsneutral sein.
Anforderungen an die physikalische Struktur:
- Stäube müssen pneumatisch förderbar sein, Anlieferung in Silofahrzeugen oder Big Bags.
- Schlämme und andere Feuchtstoffe für die Mischanlage dürfen eine maximale Korngröße von 50 mm nicht überschreiten. Anlieferung in Containern oder Kipperfahrzeugen.
- Für Abfälle, die dem Direktversatz zugeführt werden, ist eine maximale Korngröße von 500 mm einzuhalten. Anlieferung in Kipperfahrzeugen oder Containern, in bestimmten Fällen auch in Big Bags.
- Die Kantenlängen von Erzeugnissen richten sich nach der Größe der verwendeten Big Bags. Deren Höhe darf maximal 1,50 m betragen.
Eigenschaften, die die Abfälle vom Versatz ausschließen
- radioaktiv
- selbstentzündlich, selbstgängig brennbar oder explosiv
- in befahrbaren Grubenräumen geruchsbelästigend
- Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder explosiver Stoffe bzw. Gase sowie zu anderen gefährlichen Reaktionen
- Erreger, die übertragbare Krankheiten enthalten oder hervorbringen